Statuten

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1. Der Verein führt den Namen Interessen Gemeinschaft und Vertretung für Club Kultur.
2. Die Kurzform des Vereinsnamen lautet IG Club Kultur
3. Der Verein hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf die ganze Welt und hat seinen Schwerpunkt auf Tätigkeiten in Österreich

§ 2 Zweck
Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO:
Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere von Aktivitäten rund um Club Kultur Vermittlung von Kultur, Beschäftigung bzw. Auseinandersetzung mit Kunst und Kultur
Wahrung,Vertretung und Förderung der Interessen der freien Künstler_innen, Kultarbeiter_innen und Kulturschaffenden sowie aller im Tätigkeitsfeld Beschäftigten Personen, Kulturinitiativen, Kulturveranstalter_innen und Kulturstätten in Österreich und darüber hinaus, vorrangig solche mit Bezug zu Club Kultur

§ 3 Tätigkeiten und Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks
1. Zur Verwirklichungen des Vereinszwecks sind folgende ideelle Mittel vorgesehen:
• Vorträge und Versammlungen, Diskussionsveranstaltungen, Arbeitskreise, Seminare, Workshops, Aus-, Weiter- und Fortbildungsveranstaltungen, Präsentationen, Wettbewerbe,
Events und sonstige zielrelevante Veranstaltungen.
• Produktion, Herausgabe, Verlag und Vertrieb von Publikationen, Medien und Medieninhalten
• Aktive Einflussnahme auf alle im Sinne der Interessen und Aktivitäten der Mitglieder relevante Gesetzgebung, Erlässe, Verordnungen und sonstige behördliche Vorschriften
• Vertretung in öffentlichen Körperschaften, Institutionen, Beiräten und Wahrnehmung eines kulturpolitischen Mandats
• Sammlung, Dokumentation, Herausgabe und Verbreitung fachlich einschlägiger Materialien, Publikationen, Audio- und Videobeiträgen, Information und Daten.
• Einrichtung eines Infopools, einer (auch elektronischen) Bibliothek sowie interaktiver Netzwerkstrukturen (digital und analog)
• Förderungs- und Weiterbildungsaktivitäten die zur Diversität in Club Kultur, und Sichtarbeit sowie struktureller Stärkung von marginalisierten Gruppen beitragen.
• Einrichtung einer permanenten Anlauf und Service und Beratungsstelle
• Ständige Öffentlichkeitsarbeit, Informations- und Beratungstätigkeit. Produktion von Tonträgern, Katalogen und Info-Material über (Club-) Kultur relevante Themen
• Durchführung von Forschungsprojekten, Studien
• Bereitstellung von Infrastruktur

Der Verein ist berechtigt, sich weisungsgebundener Erfüllungsgehilf_innen und entgeltlicher Leistungen anderer zu bedienen, sowie im Sinne des § 40a Z 1 BAO Mittel weiterzugeben, sofern
auf diese Weise der Vereinszweck besser erreicht werden kann. Der Verein kann auch für andere als Erfüllungsgehilfe tätig werden, sofern dadurch der Vereinszweck besser erreicht werden kann.

2. Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch
• Beitrittsgebühren
• Mitgliedsbeiträge
• Spenden
• Einnahmen aus Fundraising
• Einnahmen aus Crowdfunding
• Sammlungen
• Bausteinaktionen
• Vermächtnisse
• Schenkungen
• Subventionen, Förderungen und Zuwendungen der öffentlichen Hand
• Unterstützung durch Privatpersonen und Unternehmungen
• Sponsoring
• Flohmärkte
• Erträgnisse aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen
• Verkauf vereinseigener Publikationen
• Werbeeinnahmen

§ 4 Arten der Mitgliedschaft
1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in
a) Einzelmitglieder
b) Gruppenmitglieder
c) außerordentliche Mitglieder.
2. Einzelmitglieder sind physische Personen, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
3. Gruppenmitglieder sind juristische Personen oder Personengruppen, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
4. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können alle physischen und juristischen Personen werden.
2. Über die Aufnahme von Einzelmitgliedern, Gruppenmitgliedern und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet das Sprecher_innenrat. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen
verweigert werden.
3. Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Einzelmitgliedern, Gruppenmitgliedern und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer_innen, im Fall
eines bereits bestellten Sprecher_innenrats durch dieses. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Sprecher_innenrat erst nach Entstehung des Vereins
bestellt, erfolgt auch die definitive Aufnahme Einzelmitgliedern, Gruppenmitgliedern und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer_innen des Vereins.
4. Einzelmitgliedern und Gruppen Mitglieder müssen mindestens einen Arbeitskreis zugeordnet sein (siehe §16)
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
2. Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen.
3. Das Sprecher_innenrat kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der
Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Sprecher_innenrat auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen vereinsschädigenden Verhaltens verfügt werden.
5. Gegen einen Ausschlussbeschluss steht dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit der Berufung an das vereinsinterne Schiedsgericht gemäß § 15 offen. Vom Zeitpunkt des Ausschlussbeschlusses bis zur endgültigen vereinsinternen Entscheidung über die Berufung ruhen die Rechte, nicht aber die Pflichten des Mitglieds.
6. Ein Automatischer Austritt erfolgt zudem wenn ein Einzelmitglied oder Gruppen Mitglied keinen Arbeitskreis mehr zugeordnet ist (siehe § 16)

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den Einzelmitgliedern und Gruppenmitgliedern zu.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Einzelmitglieder, Gruppenmitglieder und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der
Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

 

§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereines sind
1. Mitgliederversammlung (siehe § 9 und § 10),
2. Sprecher_innenrat (siehe § 11 bis § 13),
3. Geschäftsführer_in (§ 14)
4. Rechnungsprüfer_innen (siehe § 15)
5. Schiedsgericht (siehe § 16) und
6. Arbeitskreise (siehe §17)

 

§ 9 Die Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Sprecher_innenrats, der ordentlichen Mitgliederversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer_innen binnen vier Wochen statt. Ebenso kann jederzeit ein Arbeitskreis (siehe §16) mit einfacher Mehrheit innerhalb des Arbeitskreises eine Mitgliederversammlung einberufen.
3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich durch Brief oder E-Mail an die vom Mitglied zuletzt bekannt gegebene Adresse einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen. Die
Einberufung erfolgt durch das Sprecher_innenrat.
4. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Sprecher_innenrat schriftlich einzureichen.
5. Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
Außerordentliche Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.
Einzelmitglieder haben eine Stimme.
Gruppenmitglieder werden von einer oder mehreren Bevollmächtigten vertreten und haben zwei Stimmen.
Die Übertragung des Stimmrechtes eines Einzelmitglieds auf ein anderes Einzelmitglied oder eine_n anwesende_n Bevollmächtigte_n eines Gruppenmitglieds im Wege einer schriftlichen
Bevollmächtigung ist zulässig. Jede physische Person darf nur eine Stimmdelegierung übernehmen.
Die_Der Geschäftsführer_in ist aktiv stimmberechtigt und hat eine Stimme. Sie_Er darf die Stimme nicht übertragen und keine Stimmdelegierung übernehmen.
6. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
7. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden sollen, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
8. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt eine vom Sprecher_innenrat damit beauftragte Person.

 

§ 10 Aufgabenkreis der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1. Entgegennahme und Genehmigung des Berichts über Tätigkeiten und Finanzgebarung,
2. Beschlussfassung über den Voranschlag,
3. Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Sprecher_innenrats. Der Sprecher_innenrat wird dabei auf Vorschlag der Arbeitskreise gebildet. Jeder der Arbeitskreise bringt eine Person als Vorschlagskanditat_in für den Sprecher_innenrat ein. Es wird zudem für jede Sprecher_in ein Ersatzmitglied gewählt das im Falle eine Verhinderung das Mitglied im Sprecher_innenrat vertreten kann.
4. Wahl der Rechnungsprüfer_innen; Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Mitgliedern des Sprecher_innenrats oder Rechnungsprüfer_innen mit dem Verein,
5. Entlastung des Sprecher_innenrats,
6. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für Einzelmitglieder, Gruppenmitglieder und für außerordentliche Mitglieder,
7. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines,
8. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Angelegenheiten.

 

§ 11 Sprecher_innenrat
Der Sprecher_innenrat ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetz 2002
1. Das Sprecher_innenrat besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, höchstens jedoch aus 14 Einzelmitgliedern oder Gruppenmitgliedern sowie 14 Stellvertreter_innen.
2. Die Mitglieder des Sprecher_innrerates tragen das Stimmrecht. Bei einer Verhinderung kann dieses Stimmrecht auf die jeweils Stellvertretende Person übertragen werden. Die Stellvertretende
Mitglieder sind, abseits des Stimmrecht, vollständigen in den Sprecher_innenrat eingebunden.
2. Das Sprecher_innenrat wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
Das Sprecher_innenrat hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der
nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Dabei ist jedenfalls der jeweilige Arbeitskreis aus dem die Sprecher_in entsandt wurde mit einzubeziehen.
Fällt das Sprecher_innenrat ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jede_r Rechnungsprüfer_in verpflichtet, unverzüglich eine
außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl des Sprecher_innenrats einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer_innen handlungsunfähig oder nicht vorhanden
sein, hat jedes Einzelmitgliede oder Gruppenmitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung einer_s Kuratorin_s beim zuständigen Gericht zu beantragen, die_der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.
3. Die Funktionsdauer des Sprecher_innenrats beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.
4. Das Sprecher_innenrat kann von jedem Mitglied des Sprecher_innenrats einberufen werden.
5. Das Sprecher_innenrat ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Stimmt-berichtigten anwesend ist. Besteht das Sprecher_innenrat nur aus zwei Personen, ist es beschlussfähig, wenn beide Mitglieder anwesend sind.
6. Das Sprecher_innenrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der_s Vorsitzenden den Ausschlag. Besteht das Sprecher_innenrat nur aus zwei Personen oder nehmen nur zwei Mitglieder des Sprecher_innenrats an der Sitzung des Sprecher_innenrats teil, so fasst es seine Beschlüsse einstimmig.
7. Den Vorsitz führt das an Jahren älteste anwesende Mitglied des Sprecher_innenrats.
8. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Mitglieds des Sprecher_innenrats durch Enthebung (siehe § 11 Abs. 9) und Rücktritt (siehe § 11 Abs. 10).
9. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit das gesamte Sprecher_innenrat oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Sprecher_innenrats bzw. des neuen Mitglieds des Sprecher_innenrats in Kraft.
10. Die Mitglieder des Sprecher_innenrats können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an das Sprecher_innenrat, im Falle des Rücktrittes des gesamten
Sprecher_innenrats an die Mitgliederversammlung zu richten.
11. Mitglieder des Sprecher_innenrats können jederzeit von dem sie entsendenden Arbeitskreis abgewählt werden. In diesen Fall erlischt ihre Funktion im Sprecher_innenrat.

 

§ 12 Aufgaben des Sprecher_innenrats
Dem Sprecher_innenrat obliegt die Leitung und die Führung der laufenden Geschäfte des Vereines.
Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Berichts über Tätigkeiten und Finanzgebarung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002,
2. Einberufung und Vorbereitung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlung,
3. Verwaltung des Vereinsvermögens,
4. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
5. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.
6. Das Sprecher_innenrat kann eine Person mit der Führung der laufenden Geschäfte betrauen, diese ist von in § 13 Abs. 1 genannten Personen mit den notwendigen Vollmachten auszustatten.
7. Verfassung und Einsetzung der Geschäftsordnung. Über Verfassung und Änderung der Geschäftsordnung kann der Sprecher_innenrat nur mit 2/3 – Mehrheit beschließen. Eine
Geschäftsordnung bleibt so lange in Kraft bis eine neue vom Sprecher_innenrat beschlossen und bestätigt wurde.

§ 13 Vertretung des Vereins nach außen
1. Jedes Mitglied des Sprecher_innenrats ist berechtigt, nach einer Genehmigung mittels einfacher Mehrheit im Sprecher_innrat, den Verein nach außen zu vertreten (Einzelvertretung).
2. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften von der Hälfte der jeweilig gewählten Sprecher_innen oder der Unterschrift der Geschäftsführer_in sowie eines Mitglied des Sprecher_innenrats.
In Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) durch den Sprecher_innrat benötigt es mindestens die Unterschrift der Hälfte der jeweiligen Sprecher_innen oder der Unterschrift der Geschäftsführer_in sowie eines Mitglied des Sprecher_innenrats.
3. Rechtsgeschäfte zwischen Mitgliedern des Sprecher_innenrats und dem Verein (Insichgeschäfte) bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung eines daran nicht beteiligten Mitglieds des Sprecher_innenrats. Wenn das Geschäft für alle Mitglieder des Sprecher_innenrats ein Insichgeschäft darstellt, ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
4. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können von den in § 13 Abs. 1 genannten Personen erteilt werden.
5. Bei Gefahr im Verzug ist das Sprecher_innenrat berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.

§ 14 Der_Die Geschäftsführer_in
Der Sprecher_innenrat kann die Bestellung eines_einer Geschäftsführer_in veranlassen. Diese_r ist Angestellte_r oder ehrenamtliche_r Mitarbeiter_in des Vereines, Letzteres nur im Falle und solange keine Möglichkeit für Entgeltlichkeit der Leistung besteht. Dem_Der Geschäftsführer_in können bei Bedarf eine oder mehrere Hilfskräfte zum Zwecke der optimalen Erfüllung seiner_ihrer Aufgabenstellung beigegeben werden. Der_Die Geschäftsführer_in hat das Vereinsbüro zu leiten und ist für die Abwicklung der Geschäfte des Vereines gemäß den Weisungen des
Sprecher_innenrats verantwortlich. Er_Sie ist berechtigt, den Verein rechtsgeschäftlich zu vertreten.
Er_Sie hat den Status eines_einer Teilnahme-und Stimmberechtigten in der Vollversammlung mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten, und er_sie hat weiters den Status eines_einer obligatorischen Teilnehmer_in in den Sprecher_innenratssitzungen, jedoch ohne Stimmrecht.
Er_Sie ist daher in diesem Sinne wie die anderen Sprecher_innenratsmitglieder von den anberaumten Sitzungen des Sprecher_innenrates zu verständigen und zu diesen einzuladen. Die
Funktionsdauer der_des Geschäftsführerin_s ist zeitlich unbegrenzt. Die_Der Geschäftsführer_in kann durch den Sprecher_innenrat jederzeit von ihrer Funktion enthoben
werden. Eine neuerliche Bestellung durch den Sprecher_innenrat ist möglich.

 

§ 15 Die Rechnungsprüfung
1. Zwei Rechnungsprüfer_innen werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich.
2. Den Rechnungsprüfer_innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
3. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer_innen die Bestimmungen über die Bestellung, die Abwahl und den Rücktritt der Mitglieder des Sprecher_innenrats sinngemäß (§ 11 Abs. 3, 8, 9 und 10).

 

§ 16 Das Schiedsgericht
1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.
2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei unbefangenen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil dem Sprecher_innenrat binnen einer Woche ein unbefangenes Mitglied als Schiedsrichter_in schriftlich namhaft macht. Die beiden namhaft gemachten Schiedsrichter_innen wählen binnen weiterer 14 Tage ein drittes Mitglied zur_m Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Sollten für die Schiedsrichter_innen und für die_den Vorsitzende_n des Schiedsgerichtes keine geeigneten Vereinsmitglieder zur Verfügung stehen, können auch Nichtmitglieder für diese Funktionen namhaft gemacht und gewählt werden.
3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. Das Schiedsgericht ist kein Schiedsgericht nach den §§ 577 der ZPO (Zivilprozessordnung).
4. Ist es Wunsch eines der Mitglieder eines Schiedsgericht, so wird eine unbefangene externe Person mit entsprechender Ausbildung dem Schiedsgericht als vermittelnde Person mit eingebracht. Diesbezüglich hat der Sprecher_innenrat eine Liste mit möglichen vermittelnden Personen anzulegen.

 

§ 17 die Arbeitskreise
Innerhalb des Vereins gibt es die Struktur der Arbeitskreise. Mitglieder wählen zu beginn drei Arbeitskreise aus in denen sie aktiv, im Sinne des Vereinszweck, sein möchten. Sie können auch in
mehr als diesen drei Arbeitskreisen aktiv sein, haben aber maximal in drei dieser Arbeitskreise Stimmrecht. Mitglieder können mit Bekanntgabe bei der Geschäftsführung Arbeitskreise wechseln.

Aktuell gibt es folgende Arbeitskreise:
Locations, Räume
Veranstalter_innen und Veranstaltungs und Programmbezogenes
Djing
Technik und Infrastruktur
Soundsysteme
Bar & Verpflegung
Awareness & Security
Garderobe & Kasse
Outdoor, umsonst & draußen
Festivals
Hygiene & Sauberkeit
Dekoration
Performance & Kunst & Visuals
Gäste & Publikum

Die Arbeitskreise verständigen sich regelmäßig und sind die Inhaltliche Basis der Vereinsarbeit. Mittels einfacher Mehrheit kann ein Arbeitskreis eine Vollversammlung einberufen. Jeder
Arbeitskreis wählt eine Sprecher_in sowie eine Vertreter_in. Die Sprecher_innen aller Arbeitskreise werden als Wahlvorschlag bei der Generalversammlung eingebracht. Die jeweiligen
Sprecher_innen sind verantwortlich dafür eine regelmäßige Kommunikation mit den jeweiligen Arbeitskreisen zu leisten und diese über alle sie Betreffenden Ereignisse zu informieren.
Sprecher_innen eines Arbeitskreises können jederzeit mittels einfacher Mehrheit innerhalb eines Arbeitskreis abberufen werden.

 

§ 18 Freiwillige Auflösung des Vereins
1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Diese Mitgliederversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine_n Abwickler_in zu berufen und Beschluss
darüber zu fassen, wem diese_r das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
3. Das letzte Sprecher_innenrat hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

 

§ 19 Verwendung des Vereinsvermögens bei Ausscheiden von Mitgliedern, bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen, für gemeinnützige, mildtätige oder
kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie
dieser Verein verfolgen.